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Immobilien-Fachbegriffe von A-Z

Immobilien-Glossar N

 

Nießbrauch
Wird eine Mietsache in Form eines sogenannten Nießbrauchs überlassen, so ist der Nießbraucher berechtigt,
auch den Nutzen aus der Mietsache zu ziehen. Wird also beispielsweise eine Mietwohnung Immobilie im Wege des Nießbrauchs überlassen,
so darf der Nießbraucher die Wohnung ohne Zustimmung des Eigentümers weitervermieten und den Mietzins,
den er für die Vermietung erhält, behalten. Kommt das Nießbrauchsrecht zur Beendigung,
so gilt auch hier der Grundsatz gemäß §571 BGB: Das heißt, hat der Nießbraucher beispielsweise einen Mietvertrag
über Wohnraum abgeschlossen, so besteht das Mierverhältnis auch gegenüber dem Eigentümer weiter.
Dies hat zur Folge, daß sich der Mieter bei Kündigung durch den Eigentümer auf seinen Kündigungsschutz berufen kann.

 

Die Erhöhung der Betriebs- oder Nebenkosten
In fast jedem Mietvertrag über Wohnraum wird vereinbart, daß der Mieter neben der Grundmiete auch Nebenkosten zu entrichten hat. Die vertraglichen Vereinbarungen sind sehr unterschiedlich. Teilweise werden Vorauszahlungen vereinbart, teilweise sollen die Nebenkosten durch die Zahlung eines Pauschalbetrages abgegolten sein. Ab und zu enthalten jedoch Mietverträge keinerlei Regelungen über die Zahlung von Nebenkosten. Dann ist davon auszugehen, daß alle Nebenkosten in der Miete enthalten sind. Üblicherweise wird aber vereinbart, daß der Mieter neben der Grundmiete einen bestimmten Betrag für Betriebs- oder Nebenkosten bezahlt, wobei es sich um eine Vorauszahlung handelt, über die abgerechnet wird.

 

Nominalzins
Zinssatz, mit dem ein Darlehen zu verzinsen ist. Er wird auf den Nominalbetrag des
Darlehens berechnet. Und ist nicht zu verwechseln mit dem Effektivzins.

 

Nichtigkeit
Ein Kaufvertrag über Immobilien ist dann nichtig, wenn er nicht durch notarielle
Beurkundung erfolgt ist. Ein Kaufvertrag kann nichtig werden, wenn wesentliche Bestandteile
des Vertrages nicht oder nicht vollständig beurkundet wurden. Bekanntestes Beispiel ist die
Beurkundung mit einem niedrigeren Kaufpreis und gleichzeitiger Schwarzgeldzahlung.

 

Nachbarrechte
Häufig ist zum Erhalt einer Baugenehmigung die Zustimmung der betroffenen Grundstücksnachbarn notwendig.
Gegen eine den Nachbarn in seinen Rechten beeinträchtigende Baugenehmigung, kann dieser Widerspruch einlegen.
Dabei ist zu beachten, daß nicht jede Verletzung von Rechtsvorschriften den Nachbarn zur Anfechtung berechtigt.
Er kann sich mit Erfolg nur auf die Verletzung solcher Bauvorschriften stützen, die nachbarschützende Vorschriften haben
und deren Nichteinhaltung auch nicht durch Erteilung einer Befreiung beseitigt werden kann.
Unter nachbarschützenden Vorschriften versteht man solche Regelungen, die nicht nur im öffentlichen Interesse,
sondern auch zum Schutz des Nachbarn bestehen.

 

Nachbesserung
ist eine Fachgerechte Beseitigung bei einer Abnahme festgestellten Mängel.
Im Zuge der Erfüllung eines Werkvertrages hat der Auftragnehmer das Recht,
entstandene Mängel nachbessern zu lassen.

 

 

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