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Immobilien-Fachbegriffe von A-Z

Immobilien-Glossar R

 

Rangstelle
Gibt bei mehreren im Grundbuch eingetragenen Belastungen über die Reihenfolge, in der die Gläubiger im Fall einer Zwangsvollstreckung
aus dem Erlös befriedigt werden.

 

Reine Wohngebiete
Ist ein Gebiet als reines Wohngebiet im Bebauungsplan ausgewiesen, sind dort lediglich Wohngebäude Immobilien zugelassen.
Ausnahmsweise können Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Anwohner
dienen sowie kleine Hotels zugelassen werden. Entsprechendes gilt für Anlagen, die sozialen Zwecken dienen und
Einrichtungen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

 

Reallast
Sichern dem Berechtigten wiederkehrende Leistungen aus einem Grundstück zu, wie z. B. Renten,
Instandhaltungsrechte aus Wegen und Zufahrten, die über das Grundstück führen, oder Naturalien aus einem
Grundstück, wie z. B. Anteile an Getreideernten.

 

Restschuldversicherung
Unter einer Restschuldversicherung versteht man eine Risiko-Lebensversicherung, die die jeweilige Darlehensschuld
versichert. Die Besonderheit besteht darin, daß die Versicherungssumme mit sinkendem Darlehensstand fällt.
Die Versicherung deckt damit lediglich die noch bestehende Restschuld ab. Für den Bauherrn besteht der Vorteil im
Vergleich zu einer normalen Risiko-Lebensversicherung in einer Prämienersparnis. Da die Versicherungssumme
laufend niedriger wird, nehmen auch die zu zahlenden Prämien ab. Sehr gut geeignet für grössere Immobilien.

 

RDM
Ring Deutscher Makler. ist ein Zusammenschluß von Maklern (die Häuser, Wohnungen, Immobilien) in einer Berufsorganisation

 

Reihenhaus
Einfamilienwohngebäude als Mittelreihenhaus (Grundstück vor und hinter dem Haus).

 

Restnutzungsdauer
ist ein Statistischer Wert für dei Wertermittlung. Die Restnutzungsdauer ergibt sich aus
Gesamtnutzungsdauer abzüglich der bereits genutzten Zeit.

 

Die Haftung des Vermieters für Sach- und Rechtsmängel
Sachmängel. Er ist dafür verantwortlich, daß die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter und während der Mietzeit nicht mit einem Fehler behaftet ist, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert. Diese Haftung des Vermieters beschränkt sich hierbei nicht nur auf offen zutage tretende Mängel, auch verdeckte Mängel werden von der Haftung des Vermieters umfaßt (sogenannte Garantiehaftung). Weiterhin haftet der Vermieter, wenn dem Mieter durch das Recht eines Dritten der Gebrauch der gemieteten Sache ganz oder teilweise entzogen wird (§ 541 BGB). Hiermit ist vor allem eine durch den Vermieter erfolgte Doppelvermietung gemeint, wenn also der eine Mieter die Mietsache deshalb nicht in Gebrauch nehmen kann, weil ein anderer, der ebenfalls mit dem Vermieter einen Mietvertrag über dieselbe Sache abgeschlossen hat, ein Recht auf Nutzung der Mietsache geltend macht.
In beiden Fällen ist der Vermieter verpflichtet, dafür zu sorgen, daß entstandene Mängel oder Rechte Dritter an der Mietsache beseitigt werden, so daß dem Mieter die Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch mangelfrei zur Verfügung steht.


 

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