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Immobilien-Fachbegriffe von A-Z

Immobilien-Glossar Z

 

Zeitmietvertrag mit Kündigungsschutz
Grundsätzlich endet ein Zeitmietvertrag mit Ablauf der Dauer, für die er eingegangen worden ist. Ist beispielsweise ein
Mietvertrag für vier Jahre geschlossen worden, so würde der Mietvertrag automatisch vier Jahre nach Abschluß des
Mietvertrages beendet sein. Allerdings hat der Mieter die Möglichkeit, dem. Vermieter zwei Monate vor Ablauf der
Mietzeit mitzuteilen, daß er weiterhin in der Wohnung bleiben will. Sofern dieses Schreiben dem Vermieter fristgemäß
zugeht, wird hierdurch der volle Kündigungsschutz für den Mieter ausgelöst. Will also der Vermieter, daß der Mieter
auszieht, dann muß er nunmehr nachweisen, daß für ihn ein berechtigtes Interesse vorliegt, daß der Vertrag nicht verlängert
wird. Der Vermieter muß somit praktisch eine Kündigung aussprechen und in dieser sein berechtigtes Interesse darlegen.

 

Zeitmietvertrag ohne Kündigungsschutz
Bei einem Zeitmietvertrag ohne Kündigungsschutz hat der Mieter nach Ablauf der Mietzeit die Mieträume unwiderruflich
zu räumen. Ein derartiger Zeitmietvertrag kann aber nur unter bestimmten Bedingungen abgeschlossen werden.
Die Mietdauer eines solchen Vertrages darf höchstens fünf Jahre betragen. Darüber hinaus ist erforderlich, daß der
Vermieter die Wohnräume später selbst oder zum Beispiel für einen Familienangehörigen nutzen will.
Auch wenn der Vermieter seine Wohnung oder sein Wohnhaus wesentlich umbauen oder instandsetzen will, kann dies den Abschluß
eines solchen Zeitmietvertrages rechtfertigen. Es ist also ein konkreter Grund erforderlich, der bei Abschluß des
Zeitvertrages im Mietvertrag schriftlich niedergelegt worden ist. Damit der Zeitmietvertrag zum vereinbarten Zeitpunkt
enden kann, ist erforderlich, daß der Vermieter dem Mieter drei Monate vor Ablauf der Mietzeit noch einmal schriftlich
bestätigt, daß der Grund für die Befristung noch besteht. Der Vermieter braucht also sein berechtigtes Interesse nicht,
wie bei einer ordentlichen Kündigung, nachzuweisen. Der Vermieter ist aber an den im Mietvertrag angegebenen Grund
gebunden und darf nicht plötzlich andere Gründe nennen als zu Mietbeginn.

 

Zusicherung
Im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben versteht man unter einer Zusicherung die von der zuständigen Baubehörde schriftlich
erteilte Zusage, eine bestimmte Baugenehmigung später zu erteilen. Ebensowenig wie ein Bauvorbescheid berechtigt eine
Zusicherung zum Baubeginn.

 

Zwangsversteigerung
Eine interessante Alternative zum Bau oder Kauf der eigenen vier Wände stellt der Immobilienerwerb durch Zwangsversteigerung dar.
Zuständig für die Durchführung von Zwangsversteigerungen ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die fragliche
Immobilie gelegen ist. Durch die mit einer Zwangsversteigerung verbundenen Risiken erzielen die Immobilien beim
Versteigerungstermin oftmals Zuschlagswerte, die unterhalb des Verkehrsweges liegen. Ein anderer Grund hierfür kann
die Tatsache sein, daß die dem Versteigerungsverfahren zugrunde gelegten Wertgutachten zum Zeitpunkt der Versteigerung
bereits ein oder zwei Jahre alt sind und deshalb vom Marktgeschehen überholt sein können.

Zweifamilienhaus
Wohngebäude mit zwei in sich abgeschlossenen Wohneinheiten.

 

Zweckentfremdung
Zweckentfremdung liegt vor, wenn Wohnraum anderen als Wohnzwecken zugeführt wird.
Räume sind keine Wohnräume mehr, wenn sie aus bebauungs oder bauordnungsrechtlichen Gründen nicht
mehr bewohnt werden dürfen, oder als Wohnraum nicht mehr vermieten lassen, oder wenn sie als Gewerberaum genutzt werden.

 

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