Urteil vom 28.09.2006
§§ 259, 556 BGB
Der Vermieter ist Verpflichtung, dem Mieter Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen zu erteilen, schon dadurch, dass er dem Mieter einen Aktenordner zur Verfügung stellt, aus dem sich der Mieter dann die ihn interessierenden Rechnungen heraussuchen kann. |