Das Landgericht Köln (6 S121/91) entschied, dass das
Abschleifen und Versiegeln von
Parkettböden keine
Schönheitsreparaturen sind. Auch
das Auswechseln von
Teppichböden gehört nach
einem Rechtsentscheid des
Oberlandesgerichts Hamm (30
Re Miet 3/90) nicht zu den
Schönheitsreparaturen
Hat der Vermieter die Mietwohnung mit Parkettboden oder Teppichboden vermietet, ist der Vermieter auch für die Erneuerung der Fußböden verantwortlich, wenn diese verschlissen sind.
Die Erneuerung und Ausbesserung von Parkett- oder Teppichboden gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen oder Renovierungsarbeiten, die per Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden können.
Sind die Fußböden durch den normalen Mietgebrauch im Laufe der Mietzeit verschlissen, muss sie der Mieter bei seinem Auszug danach nicht erneuern. Mietvertragsklauseln, die etwas anderes bestimmen, sind unwirksam. |