In einem laufenden Mietverhältnis ist die Umstellung auf Contracting (Wärmelieferung) nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur zulässig, wenn hierfür im Mietvertrag eine ausdrückliche Regelung getroffen wurde oder der Mieter der Vertragsänderung zustimmt (BGH VIII ZR 54/04). Das gilt auch dann, so die Karlsruher Richter, wenn der Contractor (Wärmelieferant) die bestehende Heizungsanlage nicht nur übernimmt, sondern auch erneuert (BGH VIII ZR 362/04).
Normalerweise ist laut Mietvertrag der Vermieter für das Heizen der Wohnung verantwortlich. Er muss nach der Heizkostenverordnung abrechnen, und er darf keine Gewinne aus der Abrechnung ziehen.
Der Vermieter kann aber auch mit einem Dritten - Contractor - einen Vertrag über die Lieferung von Wärme schließen. Der übernimmt die Heizungsanlage und berechnet einen Wärmepreis, in dem auch kalkulatorische Kosten für Instandhaltung, Abschreibung, Kapital und Gewinn eingerechnet sind. Das führt dazu, dass sich durch die Wärmelieferungen die Heizkosten regelmäßig erheblich verteuern. Das bedeutet, Contracting ist für die meisten Mieter ein schlechtes Geschäft. Rechnen könnte es sich für sie, wenn gleichzeitig Energie einsparende Maßnahmen eingeleitet werden, zum Beispiel eine neue Heizungsanlage eingebaut wird usw. Diese Investition dürfte dann nicht zur Modernisierungs-mieterhöhung führen, sondern würde über den höheren Wärmepreis bezahlt.
Unabhängig hiervon hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden, dass die Mehrkosten der Wärmelieferung in einem laufenden Mietverhältnis ohne ausdrückliche Zustimmung des Mieters nicht als Betriebskosten umlegbar sind. Der Vermieter darf nur die "klassischen" Heizkosten fordern, also die normalen Brennstoffkosten, nicht die kalkulierten Wärmepreise des Contractors. |