Es reicht in der Regel aus, wenn der Vermieter dem Mieter die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in seinem Büro anbietet. Er ist nicht verpflichtet, Fotokopien der Abrechnungsbelege an den Mieter zu senden. Ausnahme gelten dann, wenn es dem Mieter nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, die Geschäftsräume des Mieters aufzusuchen. |