Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 44/04) hat zuletzt entschieden, dass bei der Beurteilung, ob der Vermieter mit seiner Mietforderung "ein geringes Angebot an vergleichbarem Wohnraum ausnutzt", nicht auf den Wohnungsmarkt eines Stadtteils abgestellt werden dürfe. Es käme auf die Marktlage im gesamten Stadtgebiet an.
Nach Paragraph 5 Wirtschaftsstrafgesetz wird die Vermieterforderung nach unangemessen hohen Mieten mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet. Außerdem muss der Vermieter aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung die überhöhten Mieten zurückzahlen. Voraussetzung ist, dass die Miete mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt und der Vermieter sich diese Miete unter Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Wohnungen hat versprechen lassen.