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Pflichten des Mieters

Die Pflichten des Mieters
Hauptpflicht des Mieters ist die Bezahlung des Mietzinses. Im Regelfall besteht der Mietzins aus einer Geldleistung, es können aber auch Leistungen anderer Art (z. B. Dienstleistungen) als Mietzins vereinbart werden. Der Mietzins kann in einer einmaligen Zahlung (so bei Vermietung eines Kraftfahrzeuges) zu erbringen sein, es kann aber auch, was den Normalfall darstellt, festgelegt werden, daß die Mietzahlungen in regelmäßigen Zeitabschnitten (täglich, wöchentlich, monatlich, jährlich) an einem im voraus bestimmten Fälligkeitstermin zu leisten sind. Sofern eine Geldleistung vereinbart ist, hat der Mieter den Mietzins auf seine Gefahr und seine Kosten an den Vermieter zu übermitteln, er muß also sowohl die Überweisungskosten tragen als auch dafür sorgen, daß der Geldbetrag zum Fälligkeitszeitpunkt beim Vermieter eingegangen ist. Ist ein Fälligkeitszeitpunkt nicht festgelegt worden, so gilt die gesetzliche Regelung des § 551 BGB: Der Mietzins ist am Ende der Mietzeit zu entrichten, bei Grundstücksmiete jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahres. Das Gesetz geht also von einer Vorleistungspflicht des Vermieters aus, sehr häufig wird aber durch den Mietvertrag diese gesetzliche Bestimmung in ihr Gegenteil verkehrt und eine Vorleistungspflicht des Mieters der Mietzins ist jeweils im voraus, spätestens bis zum dritten eines jeden Monats zu entrichten vereinbart.
Kann der Mieter die Mietsache nicht nutzen und
liegt der Grund hierfür in der Person des Mieters, so muß er den Mietzins dennoch zahlen (§ 552 BGB). Der Mieter eines Segelbootes muß die vereinbarte Miete dem Vermieter entrichten, auch wenn er durch plötzliche Erkrankung nicht in der Lage war, das Segelboot während der vereinbarten Mietzeit zu nutzen. Anders wäre es nur, wenn der Vermieter das Segelboot anderweitig vermieten könnte. Andererseits ist der Mieter natürlich nicht verpflichtet, die Miete zu zahlen, solange der Vermieter ihm den Gebrauch der Mietsache nicht einräumen kann.
Hauptsächlich in Verträgen über Räume und Grundstücke übernimmt der Mieter oft die Verpflichtung, neben der Miete auch Nebenkosten zu entrichten. Die gebräuchlichsten Nebenkosten sind Strom, Wasser, Heizkosten und Hausmeistergebühren, aber auch öffentliche Abgaben wie z. B. Müllabfuhr, Kaminkehrer und Grundsteuer. In welchem Umfang Nebenkosten zu tragen sind, ist besonders bei Wohnraummietverhältnissen umstritten. Generell kann gesagt werden, daß Nebenkosten nur dann zu bezahlen sind, wenn zwischen Vermieter und Mieter darüber eine ausdrückliche Einigung erzielt wurde. Denn das Mietrecht des BGB geht von dem Grundsatz aus, daß alle Leistungen des Vermieters, also auch Nebenleistungen, wie z. B. die Versicherung eines Kraftfahrzeuges oder die Versorgung von Räumen mit Heizung und Strom durch den Mietzins in vollem Umfange abgegolten sind. Ist vertraglich die Zahlung von Nebenkosten vereinbart, so ist zu unterscheiden, ob sie als Pauschale neben dem Mietzins mit einem festen Betrag erhoben werden oder ob es sich um Vorauszahlungen handelt, die in gewissen Zeitabschnitten, etwa jährlich, abzurechnen sind. Letzteres ist die Regel, denn oft kann die tatsächliche Höhe der anfallenden Nebenkosten nicht im voraus abgeschätzt werden. Zudem besteht - je nach tatsächlichem Anfall - bei der Pauschalvereinbarung für den Mieter das Risiko, zu viel zu bezahlen und für den Vermieter die Gefahr, zu wenig vom Mieter erstattet zu bekommen.
Neben der Pflicht zur Bezahlung der Miete treffen den Mieterauch eine Reihe von Nebenpflichten, die durchweg von großer Bedeutung und Tragweite sind.

Die Übernahme zusätzlicher Pflichten durch den Mieter

Sehr oft werden im Mietvertrag dem Mieter weitere Pflichten aufgebürdet. Hier ist vor allem zu denken an die Verpflichtung, Schönheitsreparaturen durchzuführen, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorzunehmen oder Reinigungsarbeiten auszuführen. Die Übernahme derartiger Verpflichtungen durch den Mieter ist grundsätzlich zulässig, der Umfang dieser Verpflichtungen ist zunächst durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen zu bestimmen. Soweit diese Vereinbarungen nicht eindeutig sind, können die von der Rechtsprechung, besonders zum Thema Schönheitsreparaturen, entwickelten Grundsätze herangezogen werden.