Es handelte es sich um eine Hausstauballergie eines neu geborenen Kindes, die durch erhöhte Werte von PCP und Lindan hervorgerufen war, abgegeben durch Boden und Holzbalkendecken. Das Landgericht hielt die fristlose Kündigung für voll gerechtfertigt, da Gefahr für die Gesundheit drohe - fristlose Kündigung stehe einem Mieter nicht erst dann zu, wenn die Gesundheit bereits angegriffen sei. Da die Schadstoffkonzentrationen durch einen Sachverständigen nachgewiesen sei und der Arzt des Babys die Erkrankung als Ursache hiervon diagnostiziert hatte, könne es einem Mieter nicht zuzumuten sein, in der Wohnung noch länger zu verbleiben. Da der Vermieter dieses Problem nicht habe vorher erkennen können, wurde eine nachträgliche Mietminderung jedoch verweigert.
(Landgericht Lübeck 14S 135/97) |