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Tierhaltung in Wohnräumen

Der unter anderem für das Wohnungsmietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Tierhaltung in einer Mietwohnung zu entscheiden.
Der Kläger ist Bewohner einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten. Nach § 8 Nr. 4 des Mietvertrages bedarf "jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, … der Zustimmung des Vermieters". Der Kläger bat die Beklagte um Zustimmung zur Haltung von zwei Katzen der Rasse Britisch Kurzhaar. Die Beklagte verweigerte die Zustimmung. Mit der Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Zustimmungserklärung begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die vom Landgericht zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die zitierte Klausel in § 8 Nr. 4 des Mietvertrages gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, da sie den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Benachteiligung ergibt sich daraus, dass eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische besteht, hingegen nicht für andere kleine Haustiere. Deren Haltung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, weil von ihnen in der Regel – in Ausnahmefällen kann der Vermieter auf Unterlassung klagen – Beeinträchtigungen der Mietsache und Störungen Dritter nicht ausgehen können. Das ist nicht nur bei den in der Klausel aufgeführten Ziervögeln und Zierfischen, sondern auch bei anderen Kleintieren der Fall, die, wie etwa Hamster und Schildkröten, ebenfalls in geschlossenen Behältnissen gehalten werden. Die Klausel ist auch dann unwirksam, wenn danach, was offen bleiben kann, die Zustimmung zur Tierhaltung nicht im freien Ermessen des Vermieters stehen sollte, sondern von diesem nur aus sachlichen Gründen versagt werden dürfte. Denn sie bringt nicht eindeutig zum Ausdruck, dass die Zustimmung zur Haltung von anderen Kleintieren als Ziervögeln und Zierfischen nicht versagt werden darf, weil es hierfür keinen sachlichen Grund gibt. Es besteht deshalb die Gefahr, dass der Mieter insoweit unter Hinweis auf die Klauselgestaltung von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird.
Fehlt es an einer wirksamen Regelung im Mietvertrag, hängt die Zulässigkeit der Tierhaltung davon ab, ob sie zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört. Die Beantwortung dieser Frage erfordert bei anderen Haustieren als Kleintieren eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet. Da es im Streitfall an der Feststellung der erforderlichen Tatsachen und der gebotenen umfassenden Interessenabwägung fehlte, hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Urteil vom 14. November 2007 – VIII ZR 340/06
AG Krefeld, Urteil vom 23. Mai 2006 – 10 C 52/06 ./.
LG Krefeld, Urteil vom 8. November 2006 – 2 S 46/06
Karlsruhe, den 14. November 2007

Ein generelles Verbot der Tierhaltung im Mietvertrag ist unwirksam!

Häufig untersagt der Mietervertrag generell die Haustierhaltung. Zur Wohnungsbesichtigung oder gar zum Abschluss des Mietvertrages sollte der Mieter am besten immer ohne seinen Hund oder andere Haustiere erscheinen. Da insbesondere Hunde oft auch Konflikte unter den Mietern nach sich ziehen, vermietet der Eigentümer am liebsten an Personen, die keine Haustiere haben.
Ein generelles Verbot der Tierhaltung ist jedoch, selbst wenn es im Mietvertrag steht und der Mieter diese Klausel unterschrieben hat, unwirksam. Es handelt sich hierbei um Klauseln, die nicht mit den Regeln des AGB-Gesetzes vereinbar und daher unwirksam sind. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen kleinen und großen Tieren. Tiere, die die Wohnung nicht verlassen und keinen Lärm machen, z. B. Zierfische, Hamster oder Wellensittiche, muss der Vermieter immer akzeptieren. Auch eine Katze oder einen kleineren Hund kann der Mieter ohne Genehmigung halten. Er muss jedoch darauf achten, dass die Wohnung nicht beschädigt und das Treppenhaus nicht verschmutzt wird. Zerreißt etwa die Katze die Tapeten, müssen diese vom Mieter ersetzt
werden, selbst wenn er zur Erbringung der Schönheitsreparaturen noch nicht verpflichtet ist. Eine Genehmigung des Vermieters muss der Mieter in diesen Fällen nicht einholen oder gar einklagen, er schafft das Tier einfach an und es lebt dann mit ihm in der Wohnung.
Aber:
Liegt dagegen ein Zweifelsfall vor, kann es besser sein, zunächst die Genehmigung zu erstreiten, um dem Vermieter keinen Anlass zur Kündigung zu geben.
Anders ist es dagegen bei großen Hunden, insbesondere bei Kampfhunden. Diese bedürfen immer der Genehmigung und hier ist der Vermieter auch nicht verpflichtet, die entsprechende Genehmigung zu erteilen.