Solange dazu nichts im Mietvertrag steht, muss der Mieter auch nicht zahlen.
Die Kosten einer Dachrinnenreinigung können "sonstige Betriebskosten" sein. Sie sind aber nur umlagefähig und dürfen in die Nebenkostenabrechnung eingestellt werden, wenn dies - im Mietvertrag - konkret vereinbart wurde (BGH VIII ZR 167/03) oder wenn eine stillschweigende Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter aufgrund jahrelanger Zahlung zustande gekommen ist (BGH VIII ZR 146/03).
Gleich zweimal hat sich der Bundesgerichtshof jetzt mit dem Thema Dachrinnenreinigung befasst und mit der Frage, ob Mieter diese Kosten über die Betriebskostenabrechnung zahlen müssen oder nicht. Dabei hat der BGH klargestellt:
Die Kosten der Dachrinnenreinigung können sowohl Betriebskosten als auch Instandhaltungskosten sein. Die Kosten sind nicht umlagefähig, wenn der Vermieter die Dachrinnenreinigung aus einem bestimmten Anlass als einmalige Maßnahme durchführen lässt, möglicherweise, um eine bereits eingetretene Verstopfung beseitigen zu lassen. Anders, wenn die Dachrinnenreinigung in regelmäßigen Abständen durchgeführt wird, zum Beispiel weil das fragliche Gebäude von einem hohen Baumbestand umgeben ist. Dann sind die Kosten der Dachrinnenreinigung laufend anfallende Kosten und können Betriebkosten sein.
Die Kosten der Dachrinnenreinigung gehören nicht zu den Kosten der Entwässerung und auch nicht zu den Hausreinigungskosten.
Die Kosten der Dachrinnenreinigung sind "sonstige Betriebskosten", die nur auf den Mieter umgelegt werden dürfen, wenn dies vorher angezeigt und im Einzelnen ausdrücklich vereinbart worden ist. Es reicht dabei nicht aus, wenn im Mietvertrag nur die Position "sonstige Betriebskosten" eingesetzt ist. Erforderlich ist es, die "sonstigen Betriebskosten" im Einzelnen zu benennen.
Solange der Begriff "Dachrinnenreinigung" nicht im Mietvertrag steht, muss der Mieter hierfür auch nicht zahlen.
Anders, so der Bundesgerichtshof in seiner zweiten Entscheidung, wenn der Mieter zehn Jahre lang die Position Dachrinnenreinigung in der Nebenkostenabrechnung unbeanstandet gelassen und gezahlt hat. Hier, so der BGH, sei davon auszugehen, dass die Vertragsparteien sich stillschweigend darauf geeinigt haben, dass die Mieter die Kosten der Dachrinnenreinigung tragen müssen. |